Das Oberlandesgericht Wien hat sich in einer jüngsten Entscheidung wieder einmal mit der Haftung einer Jagdgesellschaft für Wildschäden auseinander gesetzt (OLG Wien, 12 R 65/25d vom 18.05.2026). Antragsgegner war im Anlassverfahren die Jagdgesellschaft und nicht die einzelnen Mitglieder.
Für die Jagdgesellschaft gilt, dass sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist, mit einigen Spezialvorschriften in den einzelnen Landes-Jagdgesetzen. Eine GbR hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern die Mitglieder (Gesellschafter) sind die Träger der Rechte und Pflichten. Die GbR kann daher auch nicht selbständig geklagt werden oder klagen.
Das OLG Wien hat im Anlassfall festgestellt, dass sowohl der Antragsgegnerin als auch deren Gesellschaftern hinreichend bewusst gewesen sein muss, wer mit der Klage gemeint war (nämlich die Gesellschafter), sodass kein Mangel der Parteifähigkeit sondern lediglich eine unrichtige Parteienbezeichnung vorgelegen hat. Somit war gemäß § 235 Abs 5 ZPO die Parteienbezeichnung richtigzustellen.


