Die alte Weisheit „in der Kürze liegt die Würze“ kann – beschränkt – auch auf Kaufverträge für Immobilien umgemünzt werden. Vielen Klienten erwarten von einem Rechtsanwalt einen langen Vertrag – er soll ja wasserdicht sein. Je mehr jedoch in einem Kaufvertrag drinnen steht, desto mehr Diskussionspunkte können sich ergeben bzw. desto mehr Zweifel können sich ergeben. Im wesentlich muss ein Kaufvertrag lediglich wenige Punkte enthalten: die Vertragsparteien, den Kaufgegenstand (die Wohnung oder die Liegenschaft), den Kaufpreis und eine sogenannte „Aufsandungserklärung“ – die Erklärung der verkaufenden Partei, dass das Eigentumsrecht der kaufenden Partei im Grundbuch eingetragen werden darf.

Daneben gibt es noch etliche Regelungen, die entweder sinnvoll sind (z.B. wann bekommt der Verkäufer sein Geld, die Bestellung des Rechtsanwalts zum Treuhänder etc.) oder ratsam sind: die genaue Definition wofür Gewähr geleistet werden muss, welche Belastungen die kaufende Partei übernehmen muss, welche Belastungen muss die verkaufende Partei auf eigene Kosten löschen lassen, ab wann muss die kaufende Partei die Betriebskosten, Steuern etc. bezahlen, wann bekommt sie Zugang zum Objekt etc. All das muss der Vertragserrichter bedenken und den Wünschen der Parteien entsprechend innerhalb der gesetzlichen Vorgaben umsetzen.

Beim Kauf von Wohnungseigentumsobjekten, sollte der Vertragserrichter auch über den Inhalt des Wohnungseigentumsvertrags und etwaiger Zusatzvereinbarungen (abweichende Auftreilung von Aufwendungen etc.) aufklären. Auch in diesen Verträgen können sich mehr oder weniger erfreuliche Überraschungen verbergen.

 

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Mag. Erhard Donhoffer, Rechtsanwalt in 1030 Wien