Kein Thema wird mitunter so kontroversiell diskutiert, wie die Vorschriften zur Entschuldung von Privatpersonen. Auf der einen Seite stehen die Schuldner, denen der Gesetzgeber die Möglichkeit bietet, ihre Schulden zu bedienen, ohne dass es zu existentiellen Krisen kommt. Auf der anderen Seite stehen die Gläubiger, die den Schuldnern Geld geborgt oder Waren geliefert haben, ohne dass sie nun eine adäquate Gegenleistung oder eine Rückzahlung des Kredits erhalten.

 

Der große Überbegriff sämtlicher Verfahren in diesem Zusammenhang lautet „Insolvenzverfahren“. Der Begriff „Insolvenz“ bedeutet, dass der Schuldner/die Schuldnerin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, weil diese so hoch sind, dass das Einkommen nicht mehr ausreicht um alle Gläubiger zu befriedigen. Handelt es sich beim Schuldner um ein Unternehmen, so spricht man entweder von einem Sanierungsverfahren oder einem Konkursverfahren. Handelt es sich beim Schuldner um eine Privatperson, so lautet der korrekte Begriff „Schuldenregulierungsverfahren“.

Zu erst muss bei Gericht ein Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gestellt werden. Dieser hat einerseits einen Vorschlag zu enthalten, welche Quote (also wieviel Prozent der Gesamtschulden) der Schuldner bezahlen kann. Andererseits benötigt das Gericht ein vollständiges Vermögensverzeichnis sowie Belege über das Arbeitseinkommen.

Der schnellste Weg zur Entschuldung läuft über einen sogenannten Zahlungsplan. Darin bietet der Schuldner seinen Gläubigern an, eine bestimmte Quote (z.B.: 10 %) innerhalb von 3 Jahren zurückzuzahlen. Dabei muss der Sanierungsplan den Einkommensverhältnissen der nächsten 3 Jahre entsprechen. Es wird also überprüft, wieviel für die Gläubiger pfändbar ist (Nettoeinkommen abzüglich Existenzminimum) und daran angelehnt eine bestimmte Summe angeboten.

Kommt kein Zahlungsplan zustande, so kann der Schuldner einen Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens stellen. Dabei wird der pfändbare Teil des Einkommens an einen vom Gericht bestellten Treuhänder überwiesen und von diesem gleichmäßig an die Gläubiger ausbezahlt. In diesem Fall bekommen die Gläubiger also den gesetzlich zulässigen Maximalbetrag des Einkommens. Liegen keine besonderen Einleitungshindernisse vor, so kann der Schuldner (noch bis 16.06.2026) ein sogenanntes „Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan“ beantragen, welches nach 3 Jahren beendet ist. Nach diesen 3 Jahren wird dem Schuldner die sogenannte „Restschuldbefreiung“ erteilt – mit anderen Worten die rechtlichen Schulden werden gestrichen.

Ich ein Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan nicht möglich (z.B.: weil das Schuldenregulierungsverfahren auf Antrag des Gerichts wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit eingeleitet wurde), dann kann der Schuldner auf ein „Abschöpfungsverfahren mit Abschöpfungsplan“ beantragen. Dies endet erst nach 5 Jahren.

Während des Schuldenregulierungsverfahrens (also entweder bis zur Rechtskraft des Zahlungsplanes) oder bis zum Ende des Abschöpfungsverfahrens kommt den Schuldner die Eigenverwaltung zu. Das bedeutet, dass der Schuldner in seinen rechtlichen und wirtschaftlichen Entscheidungen frei ist, sofern diese nicht die Gläubiger schädigen. Dem Schuldner bleibt auch die volle Verfügungsmacht über den unpfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens.

Wichtig ist, dass vor der Verwertung des schuldnerischen Vermögens – soweit dieses nicht zum Leben benötigt wird – weder ein Zahlungsplan abgeschlossen noch ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet werden darf.