Im Allgemeinen kann ein Arbeitgeber seinen Dienstnehmer jederzeit unter Einhaltung der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen oder-Termine kündigen. Dies ist von einer Entlassung (fristlose Kündigung) zu unterscheiden, bei der die sofortige Beendigung des Dienstvertrages aufgrund bestimmter, für den Dienstgeber wichtiger Gründe ausgesprochen wird.

Kann sich also der Dienstnehmer an sich gegen eine Kündigung nicht wären, so bestimmt § 105 ArbVG dass die Kündigung dennoch anfechtbar ist, wenn sie aus einem verpönten Motiv heraus ausgesprochen wird oder sozialwidrig ist.

Wegen Sozialwidrigkeit kann eine Kündigung angefochten werden, wenn der gekündigte Arbeitnehmer bereits mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist, und die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Selbst wenn wesentliche Interessen des Arbeitnehmers betroffen sind, kann der Arbeitgeber die Kündigung aufrechterhalten, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Kündigung aufgrund von Umständen, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und betriebliche Nachinteressen nachhaltig (negativ) berühren oder durch betriebliche Erfordernisse (zum Beispiel Auftragsrückgänge, Betriebsschließungen, Reorganisationsmaßnahmen etc.) erforderlich ist. Hier hat das Gericht abzuwägen, ob die Interessen des Arbeitsnehmers oder die Erfordernisse des Arbeitgebers wichtiger sind.

Weiters kann eine Kündigung auch anfechten, wenn sie aus einem verpönten Motiv erfolgt. Ein verpöntes Motiv liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Kündigung nur deswegen erfolgt, weil der gekündigte Arbeitnehmer für eine Gewerkschaft tätig wird, eine Betriebsversammlung einberufen will sich für eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bewirbt etc. Dabei reicht es aus, dass dieses verpönte Motiv wesentlich für die Kündigung war. Es ist nicht erforderlich, dass das verpönte Motiv das einzige Motiv der Kündigung darstellt. Beweispflichtig für das Vorliegen eines verpönten Motiv es ist an sich der Arbeitnehmer, wobei es ausreicht, dass das Vorliegen eines verpönten Motive glaubhaft gemacht wird.

 

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Mag. Erhard Donhoffer, Rechtsanwalt in 1030 Wien