Am 15. November 2020 wurde im Bundesgesetzblatt die „Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV)“ kundgemacht, welche am 17. November 2020 in kraftgetreten ist. Der authentische Text ist hier abrufbar.
Mit dieser Verordnung wurden die seit 3. November 2020 geltenden Ausgangsbeschränkungen auf den ganzen Tag ausgedehnt. Das Verlassen des Wohnbereichs ist nur noch zu folgenden Ausnahmen erlaubt:
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr
- Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen
- Ausübung familiärer Rechte
- Deckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
- der Kontakt mit
- dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner
- einzelnen engsten Angehörige
- einzelnen wichtigen Bezugspersonen
- die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens
- die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen
- die Deckung eines Wohnbedürfnisses
- die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse
- die Versorgung von Tieren
- der Kontakt mit
- berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke
- Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
- Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
- Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen
- zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten (soweit diese laut Verordnung geöffnet haben dürfen)
- Teilnahme an Veranstaltungen (soweit diese nach der Verordnung zulässing sind)
Weiters wurde bestimmte Gruppen von Betrieben des Handels und der Dienstleistungsbranche geschlossen:
- Betriebsstätten des Handels zum Warenkauf
- Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten
- Freizeiteinrichtungen
Klarstellungen dazu finden Sie in der rechtlichen Begründung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Weitere Informationen über die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung finden Sie auf der Website des BMSGPK.
Die WKO hat eine Kriterienliste mit allen Unternehmen zusammengestellt, die offen halten dürfen.
Wir bitten Sie jedoch, die Schutzmaßnahmen besonders sorgfältig einzuhalten.
Mein Ihr Experte
MAg. Erhard Donhoffer, Rechtsanwalt in 1030 Wien