Viel wurde in den letzten Tagen über das Doppelbudget 2027/2028 geredet. Dieses enthält nicht nur allgemeine Einsparungsmaßnahmen und Steuererhöhungen sondern – relativ versteckt – auch eine Erhöhung der Immobilienertragsteuer.
Die Immobilienertragsteuer stellt einen Sonderfall der Einkommensteuer dar und ist in den §§ 30 ff EStG 1988 geregelt. Immobilien die nach dem 31.03.2002 angeschafft wurden, unterliegen zur Gänze der Immobilienertragsteuern. Das bedeutet, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Immobilie mit 30 % besteuert wird.
Altvermögen – dies sind Immobilien, die vor dem 01.04.2002 erworben wurden – wurden bis dato mit 4,2 % des Veräußerungserlöses besteuert. Dieser Steuersatz ergab sich daraus, dass die abzugsfähigen Herstellungsaufwendungen im Gesetz mit 86 % pauschaliert wurden und somit lediglich von den restlichen 14 % die 30 %-ige Steuer zu bezahlen war.
Beginnend mit 2027 werden nun die Herstellungsaufwendungen für Altvermögen nur noch mit 80 % pauschaliert und werden damit 20 % des Kaufpreises der Besteuerung unterworfen. Dies führt zu einer effektiven Erhöhung der Steuer auf 6 %.
Wer also eine Immobilie zu verkaufen hat, sollte sich überlegen dies noch im Jahr 2026 abzuschließen. Gerne stehe ich mit meiner Kanzlei hierfür zur Verfügung.

